§ 850e ZPO · Zusammenrechnung

Pfändungs­rechner

Pfändbarer Betrag bei Haupt- und Nebenbeschäftigung (Minijob). Die Nebenbeschäftigung kann als Mehrarbeit zur Hälfte (§ 850a Nr. 1 ZPO) oder voll angerechnet werden.

Ergebnis

Pfändung nur Hauptbeschäftigung
Anrechenbarer Anteil Nebenbeschäftigung
Pfändungsrelevantes Gesamteinkommen
Pfändbarer Betrag gesamt
Bereits abgeführte Pfändung
Verbleibendes Netto gesamtHaupt- + Nebenbeschäftigung − Pfändung
Noch abzuführen

Unverbindliche Berechnung · keine Rechtsberatung